|
Sachverständige, Sachverständiger, Gutachter, Gutachten,
Berichte, Beratung, Privatgutachten, Versicherungen,
Versicherungsgutachten, Gerichtsgutachten, Schiedsgutachten, Technische
Abnahme, EnEV, Fitz, Zdrallek, Vortrag, Seminare, Wertermittlung,
Beratende Ingenieure, Baucontrolling, baubegleitende Qualitätskontrolle,
Baucontroller, Schaden, Schäden, Mängel, DIN-Vorschriften,
anerkannte Regeln der Technik, Terminüberwachung, Kostenkontrolle,
Beweisverfahren, Gewährleistung, außergerichtliche Beweissicherung,
Energieausweise, Energiepass, Energieberater, Energieberatung,
Energiekonzepte, Technische Gebäudeausrüstung,
Versorgungstechnik, Energieeffizienz, Ingenieure, Planungsbüro,
Wirtschaftlichkeit, Heizung, Sanitär, Klimatechnik, Lüftung,
Bauüberwachung, Energieeinsparung, Fachingenieure, Haustechnik, Bürogebäude,
Wohnungsbau, Hotels, Industriebau, Kommunen, Krankenhaus,
Altenwohnheime, Kindergarten
|
unabhängige Sachverständige und Gutachter
|
|
|
|
|
|
Das
selbständige Beweisverfahren ist grundsätzlich geeignet, den Konflikt zu
begrenzen. Hat der Sachverständige gründlich recherchiert und methodisch
korrekt gearbeitet und kommt er zu einem für beide Parteien
nachvollziehbaren Ergebnis, so wird sich in vielen Fällen ein
aufwendiger Miet- oder Bauprozess vermeiden lassen. Hat der
Sachverständige einen Verursacher des Schadens ermittelt und eine
Zuweisung aus technischer Sicht vorgenommen, wird sich der Unterliegende
sehr oft fragen, ob es sich lohnt, trotz der Ergebnisse des
Sachverständigen, einen Prozess zu führen. Dafür wird er sich nur
entscheiden, wenn entweder die Ergebnisse zu entkräften sind, oder wenn
es juristische Gründe gibt, die trotz technischer Belastung eine andere
Risikozuweisung ergeben. |
|
|
Da
das selbstständige Beweisverfahren sich ausschließlich um die
Feststellung von Tatsachen oder die Erforschung von Ursachen bemüht, ist
es im Idealfall auch geeignet, relativ schnell Feststellungen zum
Zustand einer Sache zu treffen. Dies ist für den Auftragnehmer, den
Mieter oder Vermieter, von großer Bedeutung, wenn der Handwerker noch in
der Erfüllung seiner Leistungen steckt und angebliche Mängel schnell
beseitigt werden mussten, um mit dem Bauwerk nicht in Verzug zu geraten
oder wenn die Wohnung zur Schadensminimierung schnell wieder vermietet
werden soll.
|
|
|
Eine
andere wesentliche Bedeutung des selbstständigen Beweisverfahren liegt
in der "Unterbrechung" von laufenden Fristen.
Ein Auftraggeber hat eine Leistung an einem Bauwerk in Auftrag gegeben,
die VOB/B ist nicht vereinbart. Die Gewährleistungsfrist hat am 1.1.2000
begonnen und endet dem entsprechend nach 5 Jahren am 31.12.2005. Am
28.12.2005 entdeckt der Auftraggeber an seinem Bauwerk einen Mangel.
Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer diesen Mangel am 28.12.2005
lediglich mitteilt, verjährt dennoch sein Anspruch auf Mangelbeseitigung
zum Jahresende. Leitet er jedoch ein selbstständiges Beweisverfahren
ein, ist dies nicht der Fall.
|
|
|
Die
Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens muss bei demjenigen
Gericht beantragt werden, das für die Entscheidung in der Hauptsache
zuständig wäre oder das bereits in der Hauptsache mit der Angelegenheit
befasst ist. Der Antragsteller (sofern er Kaufmann ist) muss also ggf.
seinen Vertrag auf Gerichtsstandsvereinbarungen überprüfen; er muss
feststellen, ob das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist. Er
muss ferner in dem Antrag die Beweistatsachen vortragen und sie
glaubhaft machen. Weiter ist ein Gerichtskostenvorschuss nach der
Tabelle zu berechnen und zusammen mit einem Vorschuss für die
Gutachterkosten einzuzahlen.
|
|
|
Außergerichtliche Beweissicherung vor und
nach Baumaßnahmen |
|
|
Die
außergerichtliche "vorsorgliche" Beweissicherung stellt eine präventive,
also vorbeugende Maßnahme dar, welche generell vor Beginn einer
Baumaßnahme oder gezielt vor Beginn einer erhöht Risiko behafteten
baulichen Aktivität vorgenommen werden soll.
Auf der
Grundlage einer sorgfältigen Veränderungsfeststellung während bzw. nach
Beendigung der Baumaßnahme können später eingebrachte Haftungsansprüche
beurteilt und ausgewogen reguliert werden.
|
|
|
Fertigstellungsbescheinigung |
|
|
Für die
Bescheinigung fälliger Zahlungen wurde im Jahr 2000 ein entsprechendes
Gesetz verabschiedet. Nach dem § 641 a BGB kann der Sachverständige den
Auftrag übernehmen, durch Aufstellen einer Fertigstellungsbescheinigung
festzustellen, ob das versprochene Werk frei von Mängeln ist.
Zwischenzeitlich wird die Streichung des § 641a BGB von der
Bundesregierung unterstützt, da er nicht in der Lage war, die
Zahlungsmoral zu verbessern.
Bei
Einigung des Gläubigers und Schuldners können jedoch weiterhin
Fertigstellungsbescheinigungen als außergerichtlicher Einigungsversuch
auf der Grundlage von Ortsbesichtigungen sowie teilweisen Untersuchungen
des Werkes erstellt werden, um festzustellen, inwieweit das geschuldete
Werk fertig gestellt bzw. frei von unverhältnismäßigen Sachmängeln ist.
Im
Rahmen des § 641a BGB wurden bereits Feststellungsbescheinigungen
ausgestellt. |
|
|